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Satzung
Trägerverein Stendaler Fernsehen - Offener Kanal e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen Stendaler Fernsehen, Offener Kanal e. V..Dieser trägt die Vereinsregisternummer beim Amtsgericht in Stendal: VR 429
2.Der Verein hat seinen Sitz in Stendal, Bruchstraße 1.
3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
2.Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung neuer, mediengestützter Kommunikationsformen im Raum Stendal. Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein vor allem die Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Insbesondere will er den Offenen Kanal Stendal im Raum Stendal durch medienpädagogische Arbeit, durch die unentgeltliche Beratung von Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbst verantworteter Beiträge und durch die Bereitstellung oder Vermittlung von Produktionshilfen aller Art fördern:
- allen Schichten der Bevölkerung den öffentlichen Zugang zum Offenen Kanal ermöglichen,
- eine Darstellung der Anliegen von einzelnen Bürgern, Initiativen, von imSendegebiet lebenden Ausländern und anderen Personenvereinigungen (Gruppen) ermöglichen,
- das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung fördern Der Verein organisiert Bildungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Fördermaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit, den Umgang und die Kommunikation mit elektronischen Medien zu qualifizieren und zu befähigen, Beiträge zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, u. a. auf den Gebieten der:
- lokalen Kommunikation,
- lokalen Medienerziehung und -bildung,
- Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- Völkerverständigung im Sendegebiet
- Kinder-, Jugend und Altenhilfe
- Gleichberechtigung der Geschlechter
- Lokalen Kunst und Kultur
- Förderung des Tier-, Natur und Landschaftsschutzes im Raum Stendal
- Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe und sonstigen gesellschaftspolitisch relevanten lokalen Themen Die Förderung bezieht sich auch auf die Organisation von Diskussionsveranstaltung zu audiovisuellen Bürgerprogrammen, sowie auf die Dokumentation und den Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikationspädagogischen Projekten des In- und Auslandes. Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen und weiteren Trägern die, die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
3. Der Verein beschränkt sich mit seiner Tätigkeit nach Abs. 2 (§ 52 der Abgabenordnung) auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Verlust einer Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme von Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Zweck der Mitgliedschaft darf allein die Förderung des Vereins zwecks nach § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller schriftlich Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ablehnung beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann das Mitglied schriftlich Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus ihr ergebenen Rechte. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 4 Finanzierung des Vereins
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder und durch Zuwendungen Dritter.
2. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Einnahmen
Einnahmen des Vereins dürfen nur zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben eingesetzt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 12 und 13 dieser Satzung, beschlussfähig.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl und Berufung von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Beirates,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die Änderung der Satzung,
4. die Genehmigung der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte und den vom Vorstand aufgestelten nnnnnnnn.Haushaltsplan,
5. die Auflösung des Vereins und die danach folgende Verwendung des Vereinsvermögens.
6. die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags und den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
7. die Entlastung des Vorstands
8. die Finanzordnung
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder oder der Beirat mit einfacher Mehrheit dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
8. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes enthält, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
9. Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag muss schriftlich abgestimmt werden.
10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und den jeweiligen Schriftführer, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort, Tag und Dauer der Sitzung der Mitgliederversammlung, die Namen der Abwesenden und die gefassten Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens einem weiteren Mitglied.
2. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich. Die außergerichtliche Vertretung kann auf einen Geschäftsführer übertragen werden.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Mitglieder. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
4. Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung.
b Einberufung der Mitgliederversammlung.
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d. Verantwortung für die sach - und satzungsmäßige Verwendung der dem Verein zufließenden Mittel.
e. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buch- und Kassenführung, Erstellung eine nnnnnnnnnnn.Jahresberichtes.
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
5. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Vorschlag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der zu beschließenden Regelung zustimmen.
6. Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens 3x im Jahr. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder ist der Vorstand jederzeit binnen gleicher Frist einzuberufen.
7. Über Beschlüsse, des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. § 7 Abs. 11 gilt entsprechend.
§ 9 Der Beirat
1. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Dauer der Wahl, die Wählbarkeit und sonstige Regelungen erfolgen analog § 8 (3) dieser Satzung.
3. Die Aufgabe des Beirates ist primär die Beratung des Vorstandes in allen vereinsrelevanten Angelegenheiten. Der Beirat versteht sich als Interessengemeinschaft aller Personen und Gruppen, die den Offenen Kanal Stendal e. V. benutzen bzw. benutzen möchten.
4. Den Vertretern des Beirates ist die Teilnahme an den Vorstandssitzungen zu ermöglichen.
§ 10 Geschäftsführer
1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht dem Vorstand angehören.
2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Einvernehmen mit dem Vorstand und der Grundlage der Geschäftsordnung.
3. An den Sitzungen der Vereinsorgane nimmt er mit beratender Stimme teil.
§ 11 Geschäftsstelle
1. Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle muss ihren Sitz in Stendal haben.
§ 12 Nutzungsordnung
1. Der Verein gibt sich eine Nutzungsordnung, die sich an dem Grundsatz zu orientieren hat, dass sie keine Bestimmung enthalten darf, die der Gleichbehandlung aller Nutzer widerspricht.
2. Die Nutzungsordnung wird vom Vorstand beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
3. Die Nutzungsordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Bestätigung durch den Landesrundfunkausschuss.
4. Die Nutzungsordnung ist spätestens 2 Monate nach Eintragung ins Vereinsregister dem LRA zur Bestätigung vorzulegen.
§ 13 Änderung der Satzung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hierfür ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung die Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich.
2. Der Landesrundfunkausschuss ist hierüber zu informieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins und die danach folgende Verwendung des Vereinsvermögens kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. beschlussfähig ist nur gegeben, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Sollte in drei Mitgliederversammlungen die Beschlussfähigkeit aufgrund der Tatsache, dass eine 2/3-Anwesenheit nicht gegeben war, fehlen, so kann über den Antrag gleichwohl entschieden werden, wenn in der schriftlichen Einladung hierzu explizit auf diese Tatsache hingewiesen worden ist.
2. Der Landesrundfunkausschuss ist vorab über die beabsichtigte Vereinsauflösung zu informieren.
3. Der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine im Ort des Vereinssitzes ansässige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens des Vereins dürfen erst nach schriftlicher Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Satzung des LRA
Diese Satzung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Satzung des Landesrundfunkausschusses für Sachsen-Anhalt für Offene Kanäle (OK-Satzung) vom 27.06.97 und erkennt diese als verbindlich an.
§ 16 Gleichstellung
Die männliche Form steht auch für die weibliche Form.
Stendal, den 23.09.97
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